Österreich: Änderungen im Abfallwirtschaftsgesetz und in der Verpackungsverordnung
Mit Beginn des neuen Jahres tritt die Novelle des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes und der Verpackungsverordnung in Kraft. Ab dem 01.01.2023 sollen die Neuerungen umgesetzt werden. Dann wird es für ausländische Unternehmen nicht mehr möglich sein, die Verpackungen wie bislang für ihre österreichischen Abnehmer zu entpflichten.
Hier die Neuerungen für Sie zusammengefasst:
1. Bevollmächtigter für Verpackung ab Januar 2023
Ab dem 01.01.2023 müssen alle nicht-österreichischen Unternehmen, die direkt an private Endverbraucher verkaufen - sowohl in der EU als auch außerhalb der EU ansässige - einen bevollmächtigten Vertreter für ihre in Verkehr gebrachten Verpackungen bestellen. Dies gilt ähnlich wie bei der erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro-/Elektronikgeräte und Batterien.
Unternehmen in einem EU-Mitgliedsstaat können freiwillig die Verantwortung für die Lizenzierung der an gewerbliche Endverbraucher sowie österreichische Wiederverkäufer gelieferten Verpackungen nur übernehmen, indem sie einen bevollmächtigten Vertreter bestellen.
Wiederum können Unternehmen, die ihren Sitz in einem nicht-EU-Mitgliedstaat haben, die freiwillige Lizenzierung der an österreichische Wiederverkäufer gelieferten Verpackungen nicht übernehmen. Die Pflicht der Lizenzierung der Verpackungen obliegt hier weiterhin den österreichischen Wiederverkäufern.
Ab 2023 ist auch für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten und Fischereigeräten die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters verpflichtend.
2. Pflichten für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben mit den Vertreibern von Elektrogeräten, Gerätebatterien, Verpackungen und/oder Einwegkunststoffprodukten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, vertraglich sicherzustellen, dass die Herstellerpflichten eingehalten werden. Insbesondere gilt dies bei der Registrierung sowie bei der Teilnahme an einem Sammelsystem und Verwertungssystemen. Andernfalls sind die Kunden von der Nutzung der Dienste auszuschließen. Die jeweiligen Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister übernehmen dafür eine entsprechende Haftung.
Sie vertreiben in Österreich Elektrogeräte, Gerätebatterien sowie Verpackungen über Online-Marktplätze? Unabhängig davon, ob Sie einen Sitz in Österreich oder einem anderen Land haben, sind Sie dann von dieser Regelung betroffen.
Sie wünschen Unterstützung? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch unter der Nummer 030-27576444 oder schreiben Sie eine E-Mail an europe@bitkom-service.de. Wir helfen Ihnen gern!